Grundsätzlich liegt der Schulweg in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Gemeinsam beachten wir folgendes, basierend auf den Regeln der
BfU:
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Die SchülerInnen dürfen ab der 3. Klasse mit FÄG’s (Fahrzeugähnliche Geräte wie Rollschuhe, Kickboards usw.) oder dem Fahrrad den Schulweg zurücklegen.
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Erziehungsberechtigte sind dafür verantwortlich, dass die Kinder nur mit Geräten zur Schule kommen, die sie beherrschen.
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Das Benutzen von Mofa’s ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden durch die Schulleitung bewilligt.
Informationen zum Thema:
bfu – Sicherheit auf dem Schulweg
bfu – Fahrzeugähnliche Geräte
Fussverkehr Schweiz – Sichere
Schulwege